2. Titel: Strafbehörden › 8. Kapitel: Allgemeine Verfahrensregeln › 9. Abschnitt: Aktenführung, Akteneinsicht und Aktenaufbewahrung
Art. 100 StPOAktenführung
1Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält:
a. die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle;
b. die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten;
c. die von den Parteien eingereichten Akten.
2Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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