3. Titel: Parteien und andere Verfahrensbeteiligte › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen › 2. Abschnitt: Verfahrenshandlungen der Parteien
Art. 109 StPOEingaben
1Die Parteien können der Verfahrensleitung jederzeit Eingaben machen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
2Die Verfahrensleitung prüft die Eingaben und gibt den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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