3. Titel: Parteien und andere Verfahrensbeteiligte › 3. Kapitel: Geschädigte Person, Opfer und Privatklägerschaft › 1. Abschnitt: Geschädigte Person
Art. 115 StPOGeschädigte Person
1Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 115 StPO fragen