3. Titel: Parteien und andere Verfahrensbeteiligte › 3. Kapitel: Geschädigte Person, Opfer und Privatklägerschaft › 4. Abschnitt: Zivilklage

Art. 126 StPOEntscheid

1Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:

a. schuldig spricht;

b. freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.

2Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:

a. das Strafverfahren eingestellt wird;

abis. darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;

b. die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;

c. die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;

d. die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.

3Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.

4In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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