4. Titel: Beweismittel › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen › 1. Abschnitt: Beweiserhebung und Beweisverwertbarkeit

Art. 139 StPOGrundsätze

1Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.

2Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 139 StPO: Grundsätze – Kai