4. Titel: Beweismittel › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen › 2. Abschnitt: Einvernahmen

Art. 146 StPOEinvernahme mehrerer Personen und Gegenüberstellungen

1Die einzuvernehmenden Personen werden getrennt einvernommen.

2Die Strafbehörden können Personen, einschliesslich solcher, die ein Aussageverweigerungsrecht haben, einander gegenüberstellen. Die besonderen Rechte des Opfers bleiben vorbehalten.

3Sie können einvernommene Personen, die nach Abschluss der Einvernahme voraussichtlich weiteren Personen gegenübergestellt werden müssen, verpflichten, bis zur Gegenüberstellung am Ort der Verfahrenshandlung zu bleiben.

4Die Verfahrensleitung kann eine Person vorübergehend von der Verhandlung ausschliessen, wenn:

a. eine Interessenkollision besteht; oder

b. diese Person im Verfahren noch als Zeugin, Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige Person einzuvernehmen ist.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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