4. Titel: Beweismittel › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen › 3. Abschnitt: Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen
Art. 148 StPOIm Rechtshilfeverfahren
1Werden Beweise im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs im Ausland erhoben, so ist dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese:
a. zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können;
b. nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten; und
c. schriftliche Ergänzungsfragen stellen können.
2Artikel 147 Absatz 4 ist anwendbar.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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