4. Titel: Beweismittel › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen › 4. Abschnitt: Schutzmassnahmen
Art. 151 StPOMassnahmen zum Schutz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler
1Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler, denen die Wahrung der Anonymität zugesichert worden ist, haben Anspruch darauf, dass:
a. ihre wahre Identität während des ganzen Verfahrens und nach dessen Abschluss gegenüber jedermann geheim gehalten wird, ausser gegenüber den Mitgliedern der mit dem Fall befassten Gerichte;
b. keine Angaben über ihre wahre Identität in die Verfahrensakten aufgenommen werden.
2Die Verfahrensleitung trifft die notwendigen Schutzmassnahmen.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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