4. Titel: Beweismittel › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen › 4. Abschnitt: Schutzmassnahmen

Art. 153 StPOBesondere Massnahmen zum Schutz von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität

1Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität können verlangen, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden.

2Eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person darf gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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