2. Titel: Strafbehörden › 1. Kapitel: Befugnisse › 2. Abschnitt: Strafverfolgungsbehörden
Art. 17 StPOÜbertretungsstrafbehörden
1Bund und Kantone können die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen Verwaltungsbehörden übertragen.
2Übertretungen, die im Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen verübt worden sind, werden zusammen mit diesem durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte verfolgt und beurteilt.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 17 StPO fragen