4. Titel: Beweismittel › 3. Kapitel: Zeuginnen und Zeugen › 2. Abschnitt: Zeugnisverweigerungsrechte

Art. 170 StPOZeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses

1Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.

2Sie haben auszusagen, wenn sie:

a. einer Anzeigepflicht unterliegen; oder

b. von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind.

3Die vorgesetzte Behörde erteilt die Ermächtigung zur Aussage, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 170 StPO: Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses – Kai