2. Titel: Strafbehörden › 1. Kapitel: Befugnisse › 3. Abschnitt: Gerichte
Art. 20 StPOBeschwerdeinstanz
1Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
a. der erstinstanzlichen Gerichte;
b. der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden;
c. des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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