5. Titel: Zwangsmassnahmen › 2. Kapitel: Vorladung, Vorführung und Fahndung › 2. Abschnitt: Polizeiliche Vorführung
Art. 207 StPOVoraussetzungen und Zuständigkeit
1Eine Person kann polizeilich vorgeführt werden, wenn:
a. sie einer Vorladung nicht Folge geleistet hat;
b. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie werde einer Vorladung nicht Folge leisten;
c. bei Verfahren wegen Verbrechen oder Vergehen ihr sofortiges Erscheinen im Interesse des Verfahrens unerlässlich ist;
d. sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind.
2Die Vorführung wird von der Verfahrensleitung angeordnet.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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