5. Titel: Zwangsmassnahmen › 3. Kapitel: Freiheitsentzug, Untersuchungs- und Sicherheitshaft › 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 213 StPOBetreten von Räumlichkeiten
1Müssen zur Anhaltung oder Festnahme einer Person Häuser, Wohnungen oder andere nicht allgemein zugängliche Räume betreten werden, so sind die Bestimmungen über die Hausdurchsuchung zu beachten.
2Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei Räumlichkeiten auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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