5. Titel: Zwangsmassnahmen › 3. Kapitel: Freiheitsentzug, Untersuchungs- und Sicherheitshaft › 3. Abschnitt: Vorläufige Festnahme
Art. 218 StPODurch Privatpersonen
1Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private berechtigt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn:
a. sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben; oder
b. die Öffentlichkeit zur Mithilfe bei deren Fahndung aufgefordert worden ist.
2Bei der Festnahme dürfen Privatpersonen nur nach Massgabe von Artikel 200 Gewalt anwenden.
3Festgenommene Personen sind so rasch als möglich der Polizei zu übergeben.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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