2. Titel: Strafbehörden › 2. Kapitel: Sachliche Zuständigkeit › 1. Abschnitt: Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen

Art. 22 StPOKantonale Gerichtsbarkeit

Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 22 StPO: Kantonale Gerichtsbarkeit – Kai