2. Titel: Strafbehörden › 2. Kapitel: Sachliche Zuständigkeit › 1. Abschnitt: Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen
Art. 22 StPOKantonale Gerichtsbarkeit
Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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