5. Titel: Zwangsmassnahmen › 3. Kapitel: Freiheitsentzug, Untersuchungs- und Sicherheitshaft › 8. Abschnitt: Ersatzmassnahmen
Art. 239 StPOFreigabe der Sicherheitsleistung
1Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn:
a. der Haftgrund weggefallen ist;
b. das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde;
c. die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat.
2Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind.
3Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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