5. Titel: Zwangsmassnahmen › 4. Kapitel: Durchsuchungen und Untersuchungen › 2. Abschnitt: Hausdurchsuchung
Art. 244 StPOGrundsatz
1Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden.
2Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht nötig, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen:
a. gesuchte Personen anwesend sind;
b. Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind;
c. Straftaten begangen werden.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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