5. Titel: Zwangsmassnahmen › 4. Kapitel: Durchsuchungen und Untersuchungen › 4. Abschnitt: Durchsuchung von Personen und von Gegenständen
Art. 249 StPOGrundsatz
Personen und Gegenstände dürfen ohne Einwilligung nur durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermögenswerte gefunden werden können.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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