5. Titel: Zwangsmassnahmen › 5. Kapitel: DNA-Analysen › 1. Abschnitt: DNA-Profil
Art. 258 StPODurchführung der Probenahme
Invasive Probenahmen werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 258 StPO fragen