5. Titel: Zwangsmassnahmen › 6. Kapitel: Erkennungsdienstliche Erfassung, Schrift- und Sprachproben

Art. 261 StPOAufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen

1Erkennungsdienstliche Unterlagen über die beschuldigte Person dürfen ausserhalb des Aktendossiers aufbewahrt und, sofern ein hinreichender Tatverdacht auf ein neues Delikt besteht, verwendet werden:

a. bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16–18 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003; oder

b. bei einer Verurteilung wegen einer Übertretung: während fünf Jahren ab dem Datum des Urteils, sofern dieses in Rechtskraft erwachsen ist.

2Erkennungsdienstliche Unterlagen über nicht beschuldigte Personen sind zu vernichten, sobald das Verfahren gegen die beschuldigte Person abgeschlossen oder eingestellt wurde oder entschieden wurde, es nicht an die Hand zu nehmen.

3Ist das Interesse an der Aufbewahrung und Verwendung vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 offensichtlich dahingefallen, so sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 261 StPO: Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen – Kai