5. Titel: Zwangsmassnahmen › 7. Kapitel: Beschlagnahme

Art. 268 StPOBeschlagnahme zur Kostendeckung

1Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:

a. der Verfahrenskosten und Entschädigungen;

b. der Geldstrafen und Bussen.

2Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.

3Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92–94 SchKG nicht pfändbar sind.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 268 StPO: Beschlagnahme zur Kostendeckung – Kai