5. Titel: Zwangsmassnahmen › 8. Kapitel: Geheime Überwachungsmassnahmen › 1. Abschnitt: Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Art. 275 StPOBeendigung der Überwachung

1Die Staatsanwaltschaft beendet die Überwachung unverzüglich, wenn:

a. die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; oder

b. die Genehmigung oder die Verlängerung verweigert wird.

2Die Staatsanwaltschaft teilt dem Zwangsmassnahmengericht im Fall von Absatz 1 Buchstabe a die Beendigung der Überwachung mit.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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