5. Titel: Zwangsmassnahmen › 8. Kapitel: Geheime Überwachungsmassnahmen › 3. Abschnitt: Observation
Art. 283 StPOMitteilung
1Die Staatsanwaltschaft teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit.
2Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn:
a. die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und
b. der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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