5. Titel: Zwangsmassnahmen › 8. Kapitel: Geheime Überwachungsmassnahmen › 5. Abschnitt: Verdeckte Ermittlung
Art. 292 StPOPflichten der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler
1Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler führen ihren Einsatz im Rahmen der Instruktionen pflichtgemäss durch.
2Sie berichten der Führungsperson laufend und vollständig über ihre Tätigkeit und ihre Feststellungen.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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