6. Titel: Vorverfahren › 3. Kapitel: Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft › 1. Abschnitt: Aufgaben der Staatsanwaltschaft
Art. 310 StPONichtanhandnahmeverfügung
1Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a. die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b. Verfahrenshindernisse bestehen;
c. aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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