6. Titel: Vorverfahren › 4. Kapitel: Einstellung des Verfahrens und Anklageerhebung › 2. Abschnitt: Anklageerhebung

Art. 325 StPOInhalt der Anklageschrift

1Die Anklageschrift bezeichnet:

a. den Ort und das Datum;

b. die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;

c. das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;

d. die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;

e. die geschädigte Person;

f. möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;

g. die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.

2Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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