7. Titel: Erstinstanzliches Hauptverfahren › 2. Kapitel: Durchführung der Hauptverhandlung › 1. Abschnitt: Gericht und Verfahrensbeteiligte

Art. 336 StPOBeschuldigte Person, amtliche und notwendige Verteidigung

1Die beschuldigte Person hat an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen, wenn:

a. Verbrechen oder Vergehen behandelt werden; oder

b. die Verfahrensleitung ihre persönliche Teilnahme anordnet.

2Die amtliche und die notwendige Verteidigung haben an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen.

3Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesenheit nicht erforderlich ist.

4Bleibt die beschuldigte Person unentschuldigt aus, so sind die Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren anwendbar.

5Bleibt die amtliche oder die notwendige Verteidigung aus, so wird die Verhandlung verschoben.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 336 StPO fragen
Art. 336 StPO: Beschuldigte Person, amtliche und notwendige Verteidigung – Kai