7. Titel: Erstinstanzliches Hauptverfahren › 2. Kapitel: Durchführung der Hauptverhandlung › 2. Abschnitt: Beginn der Hauptverhandlung

Art. 339 StPOEröffnung; Vor- und Zwischenfragen

1Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest.

2Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend:

a. die Gültigkeit der Anklage;

b. die Prozessvoraussetzungen;

c. Verfahrenshindernisse;

d. die Akten und die erhobenen Beweise;

e. die Öffentlichkeit der Verhandlung;

f. die Zweiteilung der Verhandlung.

3Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat.

4Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen.

5Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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