7. Titel: Erstinstanzliches Hauptverfahren › 2. Kapitel: Durchführung der Hauptverhandlung › 3. Abschnitt: Beweisverfahren
Art. 343 StPOBeweisabnahme
1Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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