8. Titel: Besondere Verfahren › 2. Kapitel: Abgekürztes Verfahren

Art. 361 StPOHauptverhandlung

1Das erstinstanzliche Gericht führt eine Hauptverhandlung durch.

2An der Hauptverhandlung befragt das Gericht die beschuldigte Person und stellt fest, ob:

a. sie den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zu Grunde liegt; und

b. diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt.

3Das Gericht befragt wenn nötig auch die übrigen anwesenden Parteien.

4Ein Beweisverfahren findet nicht statt.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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