8. Titel: Besondere Verfahren › 4. Kapitel: Verfahren bei Abwesenheit der beschuldigten Person › 1. Abschnitt: Voraussetzungen und Durchführung

Art. 367 StPODurchführung und Entscheid

1Die Parteien und die Verteidigung werden zum Parteivortrag zugelassen.

2Das Gericht urteilt aufgrund der im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.

3Nach Abschluss der Parteivorträge kann das Gericht ein Urteil fällen oder das Verfahren sistieren, bis die beschuldigte Person persönlich vor Gericht erscheint.

4Im Übrigen richtet sich das Abwesenheitsverfahren nach den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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