8. Titel: Besondere Verfahren › 5. Kapitel: Selbstständige Massnahmeverfahren › 1. Abschnitt: Anordnung der Friedensbürgschaft

Art. 373 StPOVerfahren

1Die Staatsanwaltschaft befragt die beteiligten Personen und übermittelt anschliessend die Akten dem Zwangsmassnahmengericht. Dieses ordnet die in Artikel 66 StGB genannten Massnahmen an. Gegen die Anordnung von Haft kann die betroffene Person bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde führen.

2Die bedrohte Person hat die gleichen Rechte wie die Privatklägerschaft. Sie kann in begründeten Fällen verpflichtet werden, für die Kosten des Verfahrens und für Entschädigungen Sicherheit zu leisten.

3Die drohende Person hat die Rechte einer beschuldigten Person.

4Verfällt die Sicherheitsleistung gemäss Artikel 66 Absatz 3 StGB dem Staat, so wird darüber in Anwendung von Artikel 240 verfügt.

5Droht von einer Person unmittelbar Gefahr, so kann die Staatsanwaltschaft diese Person vorläufig in Haft setzen oder andere Schutzmassnahmen treffen. Die Staatsanwaltschaft führt die Person unverzüglich dem zuständigen Zwangsmassnahmengericht zu; dieses entscheidet über die Anordnung der Haft.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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