8. Titel: Besondere Verfahren › 5. Kapitel: Selbstständige Massnahmeverfahren › 3. Abschnitt: Selbstständiges Einziehungsverfahren
Art. 376 StPOVoraussetzungen
Ein selbstständiges Einziehungsverfahren wird durchgeführt, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 376 StPO fragen