8. Titel: Besondere Verfahren › 5. Kapitel: Selbstständige Massnahmeverfahren › 3. Abschnitt: Selbstständiges Einziehungsverfahren

Art. 376 StPOVoraussetzungen

Ein selbstständiges Einziehungsverfahren wird durchgeführt, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 376 StPO: Voraussetzungen – Kai