8. Titel: Besondere Verfahren › 5. Kapitel: Selbstständige Massnahmeverfahren › 3. Abschnitt: Selbstständiges Einziehungsverfahren
Art. 378 StPOVerwendung zugunsten der geschädigten Person
Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht entscheidet auch über die Anträge der geschädigten Person auf Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte zu ihren Gunsten. Artikel 267 Absätze 3–6 ist sinngemäss anwendbar.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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