9. Titel: Rechtsmittel › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 384 StPOFristbeginn
Die Rechtsmittelfrist beginnt:
a. im Falle eines Urteils: mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs;
b. bei andern Entscheiden: mit der Zustellung des Entscheides;
c. bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung: mit der Kenntnisnahme.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 384 StPO fragen