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Art. 4 StPOUnabhängigkeit
1Die Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet.
2Gesetzliche Weisungsbefugnisse nach Artikel 14 gegenüber den Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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