9. Titel: Rechtsmittel › 3. Kapitel: Berufung › 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 400 StPOVorprüfung
1Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, und setzt ihr dafür eine Frist.
2Die Verfahrensleitung übermittelt den anderen Parteien unverzüglich eine Kopie der Berufungserklärung.
3Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich:
a. Nichteintreten beantragen; der Antrag muss begründet sein;
b. Anschlussberufung erklären.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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