10. Titel: Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 417 StPOKostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen

Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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