10. Titel: Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung › 3. Kapitel: Entschädigung und Genugtuung › 1. Abschnitt: Beschuldigte Person
Art. 430 StPOHerabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung oder Genugtuung
1Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a. die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b. die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c. die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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