10. Titel: Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung › 3. Kapitel: Entschädigung und Genugtuung › 2. Abschnitt: Privatklägerschaft und Dritte
Art. 433 StPOPrivatklägerschaft
1Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a. sie obsiegt; oder
b. die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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