10. Titel: Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung › 3. Kapitel: Entschädigung und Genugtuung › 3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
Art. 435 StPOVerjährung
Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gegenüber dem Bund oder dem Kanton verjähren nach 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 435 StPO fragen