10. Titel: Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung › 3. Kapitel: Entschädigung und Genugtuung › 3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 435 StPOVerjährung

Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gegenüber dem Bund oder dem Kanton verjähren nach 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheides.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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