11. Titel: Rechtskraft und Vollstreckung der Strafentscheide › 1. Kapitel: Rechtskraft

Art. 437 StPOEintritt

1Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden rechtskräftig, wenn:

a. die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist;

b. die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht;

c. die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist.

2Die Rechtskraft tritt rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.

3Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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