2. Titel: Strafbehörden › 4. Kapitel: Nationale Rechtshilfe › 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 44 StPOVerpflichtung zur Rechtshilfe

Die Behörden des Bundes und der Kantone sind zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung dieses Gesetzes verfolgt und beurteilt werden.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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