11. Titel: Rechtskraft und Vollstreckung der Strafentscheide › 2. Kapitel: Vollstreckung der Strafentscheide

Art. 443 StPOVollstreckung der Strafurteile im Zivilpunkt

Soweit das Urteil Zivilansprüche betrifft, wird es nach Massgabe des am Ort der Vollstreckung geltenden Zivilprozessrechts und des SchKG vollstreckt.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 443 StPO: Vollstreckung der Strafurteile im Zivilpunkt – Kai