2. Titel: Strafbehörden › 4. Kapitel: Nationale Rechtshilfe › 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 46 StPODirekter Geschäftsverkehr
1Die Behörden verkehren direkt miteinander.
2Gesuche um Rechtshilfe können in der Sprache der ersuchenden oder der ersuchten Behörde gestellt werden.
3Besteht Unklarheit darüber, welche Behörde zuständig ist, so richtet die ersuchende Behörde das Rechtshilfegesuch an die oberste Staatsanwaltschaft des ersuchten Kantons oder des Bundes. Diese leitet es an die zuständige Stelle weiter.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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