2. Titel: Strafbehörden › 4. Kapitel: Nationale Rechtshilfe › 2. Abschnitt: Verfahrenshandlungen auf Verlangen des Bundes oder eines anderen Kantons

Art. 50 StPOGesuch um Zwangsmassnahmen

1Die ersuchende Behörde verlangt Festnahmen mit einem schriftlichen Vorführungsbefehl (Art. 208).

2Die ersuchte Behörde führt festgenommene Personen wenn möglich innert 24 Stunden zu.

3Gesuche um andere Zwangsmassnahmen werden kurz begründet. In dringenden Fällen kann die Begründung nachgereicht werden.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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