2. Titel: Strafbehörden › 5. Kapitel: Internationale Rechtshilfe
Art. 55a StPOZuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts
Stellt eine schweizerische Strafverfolgungsbehörde ein Rechtshilfeersuchen für eine Zwangsmassnahme im Ausland und verlangt der um Rechtshilfe ersuchte Staat den Entscheid eines Gerichts, so ist zur Genehmigung der Massnahme das Zwangsmassnahmengericht zuständig.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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