2. Titel: Strafbehörden › 7. Kapitel: Verfahrensleitung
Art. 61 StPOZuständigkeit
Das Verfahren leitet:
a. bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;
b. im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;
c. im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts;
d. im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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