2. Titel: Strafbehörden › 8. Kapitel: Allgemeine Verfahrensregeln › 4. Abschnitt: Protokolle

Art. 79 StPOBerichtigung

1Offenkundige Versehen berichtigt die Verfahrensleitung zusammen mit der protokollführenden Person; sie informiert darüber anschliessend die Parteien.

2Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet die Verfahrensleitung.

3Berichtigungen, Änderungen, Streichungen und Einfügungen werden von der protokollführenden Person und der Verfahrensleitung beglaubigt. Inhaltliche Änderungen werden so ausgeführt, dass die ursprüngliche Protokollierung erkennbar bleibt.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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